Sachverhalt

Parteien: Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Beschwerdeführerin) gegen A., B., C., D. und E. (Beschwerdegegner).

Gericht: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts.

Datum: 24. Mai 2012.

Hauptsache: Die Beschwerdegegner wurden beschuldigt, in den Jahren 1998 und 1999 auf Anregung von F., dem Geschäftsführer der G. AG, falsche Rechnungen für Lieferungen und Bauarbeiten erstellt zu haben, die eigentlich für die Privatliegenschaft von F. bestimmt waren. Diese Rechnungen wurden der G. AG in Rechnung gestellt und in deren Buchhaltung als erfolgswirksame Aufwände erfasst, um F. einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen.

Vorinstanz: Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte die Beschwerdegegner wegen Urkundenfälschung zu bedingten Geldstrafen. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach sie jedoch von der Urkundenfälschung frei, bestätigte aber den Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Steuerbetrug.

Beschwerde: Die Staatsanwaltschaft führte Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Verurteilung wegen Urkundenfälschung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Rechtliche Grundlagen: Die Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert das Fälschen oder Verfälschen einer Urkunde, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Rechnungen sind in der Regel keine Urkunden, können aber unter bestimmten Umständen, insbesondere als Buchhaltungsbelege, Urkundenqualität erlangen.

Urkundenqualität von Rechnungen: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass Rechnungen nur unter besonderen Umständen Urkunden sind. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität kann sich aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben, insbesondere wenn Rechnungen als Buchhaltungsbelege Eingang in die kaufmännische…