Art. 957 OR

Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung

1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen: 1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben; 2. juristische Personen.
2 Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen: 1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr; 2. diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen; 3. Stiftungen, die nach Artikel 83b Abs. 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3 Für die Unternehmen nach Abs. 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Falschbeurkundung, kaufmännische Buchführung
    · 30.11.2005 · 70 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rückdatieren von buchhalterischen Geschäftsvorgängen, Falschbeurkundung
    · 28.01.2003 · 61 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Falschbeurkundung (inhaltlich unwahre Rechnungen)
    · 24.05.2012 · 55 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Stellenwert von Parteigutachten
    · 27.08.2015 · 41 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Falschbeurkundung, inhaltlich unrichtige Bilanz und Erfolgsrechnung einer Aktiengesellschaft, Inkaufnahme der Verwendung im nicht-fiskalischen Bereich
    · 12.02.1996 · 41 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften
    · 01.12.2020 · 25 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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