Erwägungen

Das Bundesgericht wurde mit einer Nichtigkeitsbeschwerde von X. gegen ein Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern konfrontiert, das ihn mehrfach der Urkundenfälschung für schuldig befunden hatte. Der Sachverhalt ist wie folgt: A. C. und B. C. hatten der Einzelfirma D. ein Darlehen gewährt, das hauptsächlich für den Erwerb einer Liegenschaft für die Eheleute C. in Paraguay verwendet wurde. Da D. den Restbetrag nicht zurückzahlen konnte, akzeptierten die Darlehensgeber, alle Aktien der Gesellschaft E. AG, die deutlich mehr wert waren, für CHF 50'000.- zu übernehmen. X. erstellte dann im Juli 1995 für den Revisor der Einzelfirma D. einen rückdatierten Kaufvertrag und eine Rückkaufvereinbarung zwischen D. und den Eheleuten C. vom 14. März 1994. Diese Rückdatierung zielte darauf ab, E. AG vom Vermögen der zahlungsunfähigen und insolventen D. zu trennen und eine Anfechtung des Verkaufs zu verhindern. Darüber hinaus hatten die Gesellschaft D. AG und die Gesellschaft E. AG gemäß einem Darlehensvertrag vom 28. März 1988 vereinbart, dass ein mit 5% verzinstes und jährlich mit CHF 50'000.- zu amortisierendes Darlehen zum 31. Dezember 1987 ausgezahlt worden war oder sein sollte. In der Bilanz der D. AG zum 31. Dezember 1994 war dieses Darlehen mit einem Nullsaldo ausgewiesen. Im Sommer 1995 bereitete X. einen Vertragsentwurf zwischen der D. AG als Abtretender und D. als Erwerber vor, wonach die D. AG ihre Forderung von CHF 635'000.- gegen die E. AG "zur Verrechnung der gegenseitigen Forderungen zwischen M. D. und der D. AG" abtrat. Dieser Vertrag wurde von den Parteien zu einem offenbar nicht genau festgestellten Zeitpunkt im Sommer 1995 unterzeichnet und von X. auf den 14. Januar 1994 rückdatiert.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht erinnert daran, dass die kaufmännische Buchhaltung auch in Ermangelung einer gesetzlichen Buchführungspflicht den Charakter einer Urkunde hat. Wer Unterlagen für die kaufmännische Buchhaltung rückdatiert, begeht eine intellektuelle…