Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer X. (Mitglied des Verwaltungsrates und Finanzchef der A.-Gruppe), Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Aargau.

Sachverhalt Der Beschwerdeführer X. war Mitglied des Verwaltungsrates und Finanzchef der A.-Gruppe. Die A.-Finanz AG gewährte der B.-Holding ein Darlehen über Fr. 12 Mio. Dieses Darlehen wurde nach mehreren Verlängerungen am 31. März 1992 zurückbezahlt. Die Rückzahlung erfolgte durch einen Festgeldvorschuss der D.-Bank. Die A.-Holding nahm den Betrag als Treuhänderin entgegen, und es sollte eine Verpfändung der Festgeldanlage als Sicherheit für den Kredit erfolgen, was jedoch nicht rechtsgültig geschah. Ende Mai 1992 wurden neue Darlehensverträge erstellt, und der Darlehensbetrag wurde wieder auf das Konto der B.-Holding überwiesen. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe die Verpfändung nicht als Eventualverpflichtung in den Jahresrechnungen ausgewiesen und unrichtige Vollständigkeitserklärungen abgegeben.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, Falschbeurkundung in Bezug auf die kaufmännische Buchführung begangen zu haben, indem er die Verpfändung der Festgeldanlage nicht als Eventualverpflichtung auswies und unrichtige Vollständigkeitserklärungen abgab.

Gemäß Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die kaufmännische Buchführung genießt kraft Gesetzes (Art. 957 OR) eine Wahrheitsgarantie. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten.

Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die beabsichtigte Verpfändung der Festgeldforderung als Eventualverpflichtung in der Jahresrechnung der A.-Finanz AG sowie in…