Erwägungen

Der Streit dreht sich um die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer, einem selbstständig erwerbstätigen Architekten, in der Jahresrechnung seines Einzelunternehmens für das Geschäftsjahr 2014 erstmals gebildeten pauschalen Rückstellungen für Reparaturen und Unterhalt auf rund zwei Dritteln seiner Geschäftsliegenschaften. Die Rückstellungen wurden pauschal im Umfang von 1% des Gebäudeversicherungswerts der jeweiligen Liegenschaft gebildet, was insgesamt einen Rückstellungsbetrag von CHF 490'500 ergab.

Die Steuerverwaltung Basel-Stadt rechnete diese Rückstellungen in den Veranlagungen für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2014 auf, da sie diese nicht als geschäftsmässig begründet ansah. Die Beschwerdeführer argumentieren, die Bildung der pauschalen Rückstellungen sei geschäftsmässig begründet, während die Vorinstanz die geschäftsmässige Begründetheit der Rückstellungen als nicht nachgewiesen erachtet.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass nach den handelsrechtlichen Vorschriften Rückstellungen grundsätzlich zulässig sind, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Gemäss den steuerrechtlichen Bestimmungen sind Rückstellungen jedoch nur in den in Art. 29 Abs. 1 lit. a und c DBG genannten Fällen als geschäftsmässig begründet anzuerkennen.

Die Zulassung von Rückstellungen für Grossreparaturen ist in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn der Unterhalt der Liegenschaften in der Vergangenheit vernachlässigt und diesem Umstand nicht durch ausreichende Abschreibungen Rechnung getragen wurde, so dass in Zukunft wegen erforderlicher umfassender Sanierungsarbeiten mit hohen, nicht oder nur teilweise aktivierbaren Aufwendungen zu rechnen ist. Wurde der Wertverlust hingegen durch ausreichende Abschreibungen berücksichtigt, ist Grossreparaturen durch korrespondierende Aktivierungen Rechnung zu tragen.

Auch in Fällen, in denen der Unterhalt nicht vernachlässigt wurde, kann sich jedoch kurzfristig…