Art. 10 StHG

Selbständige Erwerbstätigkeit

1 Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen:
  1. a. die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens;
  2. b. die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken;
  3. c. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen;
  4. d. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
  5. e. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 8 Abs. 2 entfallen;
  6. f. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
  7. g. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
1bis Nicht abziehbar sind insbesondere:
  1. a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
  2. b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
  3. c. Bussen und Geldstrafen;
  4. d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
1ter Sind Sanktionen nach Abs. 1bis Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
  1. a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
2 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 15) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
3 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
4 Die Absätze 2 und 3 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften
    · 01.12.2020 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abstrakte Normenkontrolle
    · 15.02.2019 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kantons- und Gemeindesteuern 2006 - 2011
    · 26.10.2017 · 11 Zitierungen
  • 23.08.2010 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2008
    · 28.03.2019 · 9 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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