Erwägungen

Der Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 23. Oktober 2017 eine Teilrevision des Steuergesetzes, die die Einführung der bis dahin auf kantonalzürcherischer Ebene noch nicht zulässigen Anrechnung von operativen Verlusten auf periodengleiche Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens betraf. Der neue § 224a StG/ZH regelt diese "Anrechnung von Geschäftsverlusten".

Der Schweizerbürger A. erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diese Gesetzesänderung. Er beantragte, § 224a StG/ZH aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass anders als die intertemporale Verlustverrechnung, die das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zwingend vorsieht, die steuerartübergreifende Verlustanrechnung von Betriebsverlusten an Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens den Kantonen mit monistischem System überlassen ist. Mit Ausnahme des Kantons Zürich haben alle Kantone mit monistischem System diese Möglichkeit eingeführt.

Das Bundesgericht erachtet die Anrechnung von Betriebsverlusten auf Grundstückgewinne im Kanton Zürich als verfassungskonform. Sie entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und verstösst nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Auch wenn sich die Verlustanrechnung bei hohen Grundstückgewinnsteuern stärker auswirken kann als bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer, ist dies die…