Art. 106 BGG
Rechtsanwendung
1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2 Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Baubewilligung; Nachbarbeschwerde; Sachurteilsvoraussetzungen (Beschwerdegründe, Legitimation, Beschwerdebegründung)8’585 Zitierungen
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2Nichteintreten auf eine ungenügend begründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG)5’283 Zitierungen
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3Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 5 Nr. 1 Bst. b zweiter Spiegelstrich LugÜ4’572 Zitierungen
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4Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 BGG4’383 Zitierungen
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5Anforderungen an die Begründung erhobener Rügen3’233 Zitierungen
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6Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten/subsidiäre Verfassungsbeschwerde auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen2’742 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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