Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: X. Versicherung S.p.A., eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in A., Italien.
- Beschwerdegegnerin: Y. Versicherungen AG, eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in B., Schweiz.
Sachverhalt:
- Die Beschwerdegegnerin beantragte beim Handelsgericht des Kantons Zürich, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, Fr. 1'159'741.96 zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen.
- Der Anspruch basiert auf einem angeblichen Rückversicherungsvertrag für die Versicherungsperiode zwischen dem 1. Oktober 1987 und dem 30. September 1988.
- Die Beschwerdeführerin bestritt die Zuständigkeit des Handelsgerichts und argumentierte, dass das Gericht örtlich nicht zuständig sei.
- Das Handelsgericht wies die Unzuständigkeitseinrede mit Beschluss vom 13. Juni 2013 ab.
Hauptfrage:
- Wo liegt der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung im Zusammenhang mit einem internationalen (Retro-)Rückversicherungsvertrag?
Erwägungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind. Die Beschwerde muss hinreichend begründet sein, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, und kann diesen nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht.
Die internationale Zuständigkeit ist nach den Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) zu beurteilen, da sowohl Italien als auch die Schweiz Vertragsstaaten sind. Für Rückversicherungsverträge sind die Sonderbestimmungen von Art. 8 ff. LugÜ nicht anwendbar. Die Bestimmungen über "Besondere Zuständigkeiten" nach Art. 5-7 LugÜ regeln, in welchen Fällen eine Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt werden kann.
Die Vorinstanz hielt fest, dass der Dienstleistungserbringungsort konventionsautonom zu eruieren ist und nicht nach dem Vertragsstatut. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass der Erfüllungsort nach dem Vertragsstatut zu bestimmen sei. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz und stellte fest, dass der Erfüllungsort konventionsautonom zu bestimmen ist, da…