Art. 101 VVG
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung: 1. auf Rückversicherungsverträge; 2. auf die privaten Rechtsverhältnisse zwischen den der Versicherungsaufsicht nicht unterstellten Versicherungsunternehmen (Art. 2 Abs. 2 VAG ) und ihren Versicherten, mit Ausnahme der Rechtsverhältnisse, für deren Durchführung diese Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht unterstellt sind.
2 Für diese Rechtsverhältnisse gilt das Obligationenrecht .
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a).4 Zitierungen
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2Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 5 Nr. 1 Bst. b zweiter Spiegelstrich LugÜ1 Zitierungen
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3Art. 4 ff0 Zitierungen
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4Lohnpfändung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Forderung0 ZitierungenHG220044· 03.12.2024 · 0 Zitierungen
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MWST (01.01.2008- 31.12.2012; Kostenprämie / Führungsprovision Mitversicherung)0 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenHG150245· 16.01.2018 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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