Art. 101 VVG

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung: 1. auf Rückversicherungsverträge; 2. auf die privaten Rechtsverhältnisse zwischen den der Versicherungsaufsicht nicht unterstellten Versicherungsunternehmen (Art. 2 Abs. 2 VAG ) und ihren Versicherten, mit Ausnahme der Rechtsverhältnisse, für deren Durchführung diese Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht unterstellt sind.
2 Für diese Rechtsverhältnisse gilt das Obligationenrecht .

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a).
    · 04.09.1990 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 5 Nr. 1 Bst. b zweiter Spiegelstrich LugÜ
    · 17.01.2014 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 4 ff
    · 04.10.1993 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Lohnpfändung
    · 18.10.1955 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Forderung
    HG220044
    · 03.12.2024 · 0 Zitierungen
  • MWST (01.01.2008- 31.12.2012; Kostenprämie / Führungsprovision Mitversicherung)
    · 20.02.2019 · 0 Zitierungen
  • Forderung
    HG150245
    · 16.01.2018 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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