Erwägungen
Im vorliegenden Fall geht es um den Anspruch einer Versicherten auf Leistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge bei der Migros-Pensionskasse. Die Pensionskasse hatte die Leistungen über das gesetzliche Minimum hinaus abgelehnt, da die Versicherte bei ihrem Beitritt zur Kasse ihren Gesundheitszustand nicht vollständig angegeben haben soll.
Die Versicherte litt bereits bei Eintritt in die Pensionskasse an verschiedenen psychischen und psychosomatischen Beschwerden, die sie jedoch nicht angegeben hatte. Die Pensionskasse machte daraufhin eine Anzeigepflichtverletzung geltend und wollte nur die gesetzlichen Mindestleistungen erbringen.
Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Pensionskasse die Möglichkeit, sich auf die Anzeigepflichtverletzung zu berufen, verwirkt hat, da sie die dafür vorgesehene Frist von vier Wochen gemäss Analogie zu Art. 6 VVG überschritten hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen grundsätzlich nach den einschlägigen statutarischen bzw. reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung beurteilen. Schweigen sich Statuten oder Reglement hierüber aus, hat die Beurteilung analogieweise gemäss Art. 4 ff. VVG zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall regelten die Statuten der Pensionskasse zwar die Anzeigepflicht und die Folgen ihrer Verletzung, waren jedoch insofern…