Art. 6 VVG

1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Abs. 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.
3 Wird der Vertrag durch Kündigung nach Abs. 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.
4 Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 4 ff
    · 04.10.1993 · 156 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 11.06.1992 · 138 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a).
    · 04.09.1990 · 116 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verletzung der Anzeigepflicht und Rücktritt vom Vorsorgevertrag
    · 03.07.2008 · 99 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rücktritt vom Vorsorgevertrag in der weitergehenden beruflichen Vorsorge
    · 28.10.2003 · 85 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Versicherungsvertrag; Anforderungen an eine Rücktrittserklärung
    · 03.04.2003 · 50 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 19.11.2008 · 24 Zitierungen
  • Verletzung der Anzeigepflicht; Kündigung; Anfechtung wegen Täuschung
    · 20.08.2013 · 23 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge
    · 07.10.2016 · 19 Zitierungen

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