Erwägungen

X, die Lebensgefährtin des verstorbenen Y, erhob Anspruch auf das Todesfallkapital aus der Vorsorgeversicherung ihres verstorbenen Partners. Die Vorsorgeeinrichtung BAV-Wirte verneinte jedoch ihre Leistungspflicht und erklärte die rückwirkende Auflösung der Versicherung, da Y die Frage nach seinem Gesundheitszustand im Antragsformular nicht korrekt beantwortet haben soll.

X erhob daraufhin Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich, welches ihre Klage jedoch abwies. X erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zu folgendem Schluss

  • Der Vorsorgevertrag zwischen Y und der BAV-Wirte kam nicht bereits mit der Absendung des Anmeldeformulars am 28. Mai 1985, sondern erst mit dem Bestätigungsschreiben der BAV-Wirte vom 18. Juni 1985 zustande.
  • Obwohl die Statuten und das Reglement der BAV-Wirte keine Bestimmungen zur Verletzung der Anzeigepflicht enthalten, ist diese analog nach den Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zu beurteilen.
  • Y hatte zwar am 28. Mai 1985 die Frage nach seinem Gesundheitszustand in guten Treuen bejahen dürfen, da er zu diesem Zeitpunkt als gesund und arbeitsfähig galt. Die Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die am 1. Juni 1985 offenkundig…