Art. 73 BVG

Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche

1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
  1. a. Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Abs. 1 und 26 Abs. 1 FZG dienen;
  2. b. Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Abs. 2 ergeben;
  3. c. Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
  4. d. den Rückgriff nach Artikel 56a Abs. 1.
2 Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4 …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 103 Abs. 4 AVIG: Kein Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Parteientschädigung
    · 03.04.2000 · 939 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 49 ff
    · 14.05.2002 · 407 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 12.01.1994 · 335 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 49 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BVG, Art. 89bis Abs. 6 ZGB: Zuständigkeit der BVG-Rechtspflegeinstanzen
    · 12.12.1986 · 318 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 73 Abs. 2 BVG: Parteientschädigung an obsiegende Sozialversicherungsträger
    · 15.07.2002 · 288 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 73 Abs. 2 BVG: Mutwillige Prozessführung
    · 13.07.1998 · 278 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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