Art. 73 BVG
Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche
1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
- a. Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Abs. 1 und 26 Abs. 1 FZG dienen;
- b. Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Abs. 2 ergeben;
- c. Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
- d. den Rückgriff nach Artikel 56a Abs. 1.
2 Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 103 Abs. 4 AVIG: Kein Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Parteientschädigung939 Zitierungen
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2Art. 49 ff407 Zitierungen
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3335 Zitierungen
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4Art. 49 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BVG, Art. 89bis Abs. 6 ZGB: Zuständigkeit der BVG-Rechtspflegeinstanzen318 Zitierungen
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5Art. 73 Abs. 2 BVG: Parteientschädigung an obsiegende Sozialversicherungsträger288 Zitierungen
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6Art. 73 Abs. 2 BVG: Mutwillige Prozessführung278 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Berufliche Vorsorge65 Zitierungen
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56 Zitierungen25.08.2008 · 56 Zitierungen
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50 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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