Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [W.] , war von Oktober 2001 bis Januar 2003 als Mitarbeiterin in der Küche des Altersheims [X.] tätig und bei der REVOR Sammelstiftung 2. Säule vorsorgeversichert. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog sie aufgrund eines geistigen und psychischen Leidens bei einem Invaliditätsgrad von 90 Prozent eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Einrichtung der beruflichen Vorsorge lehnte es ab, ihrerseits eine Invalidenrente auszurichten.
[W.] erhob Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Sammelstiftung solle ihr ab Februar 2003 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 90 Prozent ausrichten. Das kantonale Gericht wies die Klage ab.
[W.] legte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, ihr eine volle Invalidenrente auszurichten. Die Sammelstiftung schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin eingetreten ist. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zutreffend dargelegt hatte.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Bezeichnung des Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eine Tatfrage darstellt. Es prüfte, ob die Beschwerdeführerin während ihrer Anstellung im Altersheim [X.] arbeitsunfähig war und ob dies durch einen effektiven…