Art. 26 BVG
Beginn und Ende des Anspruchs
1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
2 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3 Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Abs. 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Abs. 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).
4 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Präzisierung der Rechtsprechung).965 Zitierungen
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2Art. 23, Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG: Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente587 Zitierungen
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3495 Zitierungen
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4Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und zeitlicher Zusammenhang zur Invalidität468 Zitierungen
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5Eröffnungsfehler463 Zitierungen
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6Tragweite des Anrechnungsprinzips bei Erhöhung des Invaliditätsgrades208 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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286 Zitierungen16.06.2010 · 286 Zitierungen
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280 Zitierungen23.02.2010 · 280 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge133 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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