Erwägungen

Der Versicherte [F.] leidet an einer progressiv verlaufenden Augenkrankheit. Er war seit 1. Februar 2003 bei einem Verein angestellt und deshalb bis 31. Dezember 2006 bei der Personalversicherungskasse [Z.] und ab 1. Januar 2007 bei der Stiftung Abendrot für die berufliche Vorsorge versichert. Im Juni 2008 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach ihm eine Dreiviertelsrente ab 1. April 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % und eine halbe Rente ab 1. Oktober 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu. Die Stiftung Abendrot verneinte eine Leistungspflicht aus beruflicher Vorsorge, da die IV-Rente zusammen mit dem weiterhin erzielten Einkommen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes betrage. Zudem berief sie sich auf die Zuständigkeit einer anderen Vorsorgeeinrichtung, da der Versicherte bereits bei Stellenantritt zu mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Klage des Versicherten teilweise gut und verpflichtete die Stiftung Abendrot, ihn von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Alterskapital zu befreien. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des kantonalen Gerichts. Es stellte fest, dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erst ab April 2008 nachgewiesen ist, als er bei der Stiftung Abendrot versichert war. Für die Zeit davor fanden sich keine Hinweise auf eine Einschränkung der…