Art. 23 BVG
Leistungsanspruch
Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
- a. im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
- b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
- c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG ) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 23 BVG: Versicherungsprinzip. - Beitritt eines Arbeitnehmers zu einer Vorsorgeeinrichtung, während er Bezüger einer halben Rente der Invalidenversicherung war1’338 Zitierungen
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2Präzisierung der Rechtsprechung).1’227 Zitierungen
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3Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG, Art. 4 Abs. 1 IVG919 Zitierungen
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4Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und zeitlicher Zusammenhang zur Invalidität745 Zitierungen
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5707 Zitierungen
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6Art. 23, Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG: Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente688 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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296 Zitierungen16.06.2010 · 296 Zitierungen
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285 Zitierungen23.02.2010 · 285 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge163 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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