Art. 23 BVG

Leistungsanspruch

Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
  1. a. im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
  2. b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
  3. c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG ) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 23 BVG: Versicherungsprinzip. - Beitritt eines Arbeitnehmers zu einer Vorsorgeeinrichtung, während er Bezüger einer halben Rente der Invalidenversicherung war
    · 05.12.1997 · 1’338 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Präzisierung der Rechtsprechung).
    · 05.04.2004 · 1’227 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG, Art. 4 Abs. 1 IVG
    · 25.04.1994 · 919 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und zeitlicher Zusammenhang zur Invalidität
    · 06.12.2007 · 745 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 16.03.1992 · 707 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 23, Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG: Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
    · 29.12.1997 · 688 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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