Sachverhalt

A. betrieb ab dem 1. November 1984 als Selbstständiger eine Werkstatt, ohne sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschließen. Aufgrund eines Hirntumors erhielt er ab dem 1. April 1989 eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung. Seit dem 1. Januar 1994 ist A. in einer Garage angestellt und der Caisse de Retraite Populaire im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge angeschlossen. Aufgrund einer Verschlechterung seiner Erkrankung wurde er ab dem 9. Mai 1994 vollständig invalid und beantragte bei der Caisse de Retraite Populaire die Zahlung einer Invalidenrente. Die Einrichtung lehnte dies ab, da der Versicherungsfall vor dem Beitritt eingetreten war.

Erwägungen

Das kantonale Gericht wies den Antrag von A. ab, da gemäß der Rechtsprechung, wenn die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit vor dem Beitritt zur Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist, diese nicht verpflichtet ist, Invalidenleistungen zu erbringen. Dieser Grundsatz gilt auch in Ermangelung eines vorherigen Vorsorgeverhältnisses, da das Gesetz darauf abzielt, die von einer bestimmten Einrichtung versicherten Risiken von den nicht versicherten zu unterscheiden.

Daher hat das Bundesgericht entschieden, dass der Beschwerdeführer, da er zum Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit nicht versichert war, keinen Anspruch auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge…