Art. 24 BVG
Berechnung der ganzen Invalidenrente
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2 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3 Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
- a. dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
- b. der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4 Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5 Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Abs. 1 ZGB übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Präzisierung der Rechtsprechung).527 Zitierungen
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2Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG, Art. 4 Abs. 1 IVG472 Zitierungen
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3216 Zitierungen
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4Ebenso können sie ihn im obligatorischen Bereich zugunsten des Versicherten erweitern (Erw. 2b). - Gehen die Vorsorgeeinrichtungen vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, ist die Invaliditäts…51 Zitierungen
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5Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bei Teilerwerbstätigkeit40 Zitierungen
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6Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität, Zulässigkeit der Ausrichtung und der Rückerstattung eines Vorbezuges zur Förderung des Wohneigentums und einer Austrittsleistung40 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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116 Zitierungen23.02.2010 · 116 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge48 Zitierungen
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Invalidenversicherung17 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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