Erwägungen

Der 1970 geborene A. arbeitete vom 8. September 2005 bis zur Kündigung per 30. April 2011 als Verkäufer in einem Tankstellenshop. Im August 2011 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach ihm mit Verfügung vom 19. Juni 2013 eine Viertelsrente ab dem 1. April 2012 zu (Invaliditätsgrad 47 %). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hob die Verfügung auf und sprach A. eine halbe Rente zu (Invaliditätsgrad 55 %).

Die Allianz teilte A. mit, er könne seine Teilzeittätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen im bisherigen Umfang weiterführen. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemessen ist. Hat die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, bietet sich als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die…