Art. 20 FZG
Änderung des Beschäftigungsgrades
1 Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2 Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zwecks Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe; Erhaltung des Vorsorgeschutzes6 Zitierungen
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2Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz2 Zitierungen
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3Anpassung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge2 Zitierungen
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4Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Anspruchsvoraussetzungen für die Überbrückungsleistungen; Verzicht auf Vermögenswerte; Auslegung0 Zitierungen
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5Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bei Teilerwerbstätigkeit0 Zitierungen
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6Gleichstellung von Mann und Frau; Familien-/Kinderzulage; interkantonale Kollisionsregel; Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Art. 8 BV (kantonale Familienzulagen)1 Zitierungen
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0 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge (Austrittsleistung)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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