Art. 20 FZG

Änderung des Beschäftigungsgrades

1 Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
2 Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zwecks Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe; Erhaltung des Vorsorgeschutzes
    · 24.11.2021 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz
    · 01.02.2024 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Anpassung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge
    · 16.01.2015 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Anspruchsvoraussetzungen für die Überbrückungsleistungen; Verzicht auf Vermögenswerte; Auslegung
    · 25.11.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bei Teilerwerbstätigkeit
    · 07.03.2018 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Gleichstellung von Mann und Frau; Familien-/Kinderzulage; interkantonale Kollisionsregel; Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
    · 11.07.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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