Sachverhalt

Parteien: A. (Beschwerdeführer) gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA)

Gerichte: Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Bundesgericht (8C_110/2024 vom 25. November 2024)

Sachverhalt [A.] beantragte Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose bei der SVA. Die SVA lehnte den Antrag ab, da die Vermögensschwelle von Fr. 150'000.- überschritten werde. [A.] hatte im Jahr 2014 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 350'000.- bezogen und konnte den Verbleib des Kapitals nicht nachweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte die Entscheidung der SVA. [A.] reichte eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen wegen Überschreitens der Vermögensschwelle verneinte. Die Vorinstanz hatte zutreffend die rechtlichen Grundlagen wiedergegeben, insbesondere die Voraussetzungen des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen (Art. 3 und 5 ÜLG) und die Vermögensschwelle (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 4 ÜLV und Art. 9a Abs. 1 ELG).

Die Vorinstanz stellte fest, dass [A.] im Jahr 2014 sein Vorsorgekapital bezogen hatte und das Vermögen bis Ende 2014 nicht nachweisen konnte. Sie ging von einem Vermögensrückgang von Fr. 273'895.71 aus, der mangels Nachweises als Vermögen anzurechnen sei. Unter Berücksichtigung von Schulden und weiteren Vermögenswerten betrug das anrechenbare Vermögen Fr. 270'569.-, was die Vermögensschwelle überschritt. [A.] bestritt diese Feststellungen nicht.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe, indem sie die Freizügigkeitsleistung bei der Beurteilung der Vermögensschwelle…