Art. 11a ELG

Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte

1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Abs. 1 Bst. a.
2 Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
4 Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anrechenbare Einnahmen bei Verschwendung des Vermögens
    · 30.06.2020 · 93 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Pflege und Betreuung durch in die EL-Berechnung eingeschlossene Familienangehörige
    · 06.03.2024 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vermögensverzicht und sittliche Unterstützungspflicht unter Geschwistern
    · 27.05.2025 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV
    · 04.07.2024 · 49 Zitierungen
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV
    · 17.05.2022 · 39 Zitierungen Zusammenfassung
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV
    · 09.06.2021 · 18 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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