Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: Gemeinde Regensdorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Beschwerdegegner: [A.] , vertreten durch Procap Schweiz
Sachverhalt:
- [A.] , geboren 1952, bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
- Die Gemeinde Regensdorf sprach ihm für die Zeit ab April 2020 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu, wobei ein Verzichtsvermögen von Fr. 81'700.- berücksichtigt wurde.
- Nach Einsprache und Beschwerde wurde der Einspracheentscheid aufgehoben und ein Vermögensverzicht von Fr. 1483.40 festgestellt.
- Die Durchführungsstelle erhebt Beschwerde gegen dieses Urteil und beantragt die Festlegung eines höheren Verzichtsvermögens von Fr. 50'122.30 und eine Reduktion der Prozessentschädigung auf Fr. 750.-.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Verwaltung verpflichtete, den Leistungsanspruch des Beschwerdegegners unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 1483.40 neu zu berechnen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Zu den anerkannten Ausgaben zählen unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Die Vorinstanz argumentierte, dass eine strikt jährliche Betrachtung einer unzulässigen Lebensführungskontrolle gleichkäme und sich deshalb eine "Gesamtrechnung" rechtfertige. Das Bundesgericht hält diese Argumentation nicht für stichhaltig und entscheidet, dass eine jährliche Betrachtungsweise anzuwenden ist.
Die Höhe des Vermögensverzichts ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Vermögensrückgangs nach Abzug der belegten Auslagen und des tatsächlichen Einkommensdefizits im jeweiligen Jahr. In Jahren, in welchen das Einkommensdefizit höher ist als der…