Art. 2 ELG

Grundsatz

1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2 Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 27 Abs. 1 ELV: Rückerstattung
    · 31.01.1996 · 102 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV: Mietzinsabzug
    · 03.01.2001 · 70 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 16c Abs. 1 ELV: Einbezug der Einnahmen und Ausgaben der Kinder in die Ergänzungsleistungsberechnung
    · 05.04.2004 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 25.02.1991 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Erw. 2b). - Um die Dauer des Aufenthaltes im Ausland zu bestimmen, welcher die gesetzliche Frist von 15 Jahren nicht unterbricht (Toleranzfrist), muss man sich gegebenenfalls von den in den internationalen Abkommen enth…
    · 16.07.1984 · 20 Zitierungen
  6. 6
    Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG: Unterbrechung des Aufenthaltes ausländischer Staatsangehöriger
    · 06.11.2000 · 19 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 02.07.2012 · 27 Zitierungen
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)
    · 26.01.2011 · 25 Zitierungen
  • 16.06.2009 · 24 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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