Erwägungen
Der 1943 geborene J. B., fahrender Händler, bezieht seit 1. September 1982 auf der Grundlage eines 50%igen Invaliditätsgrades eine halbe Invalidenrente. Im Rahmen einer Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs setzte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen den Ergänzungsleistungsanspruch unter Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens von Fr. 19'800.-- mit Wirkung ab 1. April 1989 auf monatlich Fr. 548.-- herab.
Die Ehefrau des Versicherten beschwerte sich dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte die Aufhebung der Herabsetzungsverfügung. Das kantonale Gericht wies die Sache zur Aktenergänzung und Neuberechnung der Ergänzungsleistung an die Verwaltung zurück.
Die Ausgleichskasse führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, den Ergänzungsleistungsanspruch ausgehend von einem anrechenbaren Jahreseinkommen von Fr. 12'800.-- auf monatlich Fr. 871.-- festzusetzen.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die Verwaltung den Versicherten vor Erlass der Verfügung auf die beabsichtigte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens hinweisen und ihn auffordern muss, dazu Stellung zu nehmen. Macht der Versicherte Einwendungen, hat die Verwaltung diese zu prüfen und gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob die gesetzliche Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegt werden kann.
In materieller Hinsicht sieht…