Sachverhalt

Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hat die an A. geleisteten Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 1998 aufgrund des Zusammenlebens von A. mit ihrer 14-jährigen Enkelin gekürzt. Die Kasse hat gemäß Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV), der am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist, einen Abzug von der Hälfte der Miete vorgenommen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung unter Berücksichtigung der vollen Miete an die Kasse zurückgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat die Kasse Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet Art. 16c ELV, der eine obligatorische Teilung der Miete bei gemeinsamem Wohnen vorsieht, als gesetzeskonform. Obwohl der Gesetzgeber diese Frage im ELG nicht ausdrücklich geregelt hat, stellt diese Bestimmung der Verordnung eine zulässige Ausführungsregelung dar, um eine indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen sind, zu verhindern.

Laut Bundesgericht ist die hälftige Teilung der Miete jedoch nicht automatisch anwendbar. Ausnahmen sind in besonderen Fällen möglich, insbesondere wenn eine Person den Großteil der Wohnung belegt. Im vorliegenden Fall hält sich die Enkelin nur von Montag bis Freitag während der Schulzeit bei ihrer Großmutter auf, die restliche Zeit…