Art. 19 ELG
Anpassung der Leistungen
Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG kann der Bundesrat die Höhe der anerkannten Ausgaben (Art. 10 Abs. 1), der anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 Abs. 1) und der Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 3 und 4) in angemessener Weise anpassen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV: Mietzinsabzug3 Zitierungen
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2Art. 16c Abs. 1 ELV: Einbezug der Einnahmen und Ausgaben der Kinder in die Ergänzungsleistungsberechnung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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