Sachverhalt

Die Antragstellerin, B., hat bei der Ausgleichskasse Luzern einen Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt. Die Kasse hat einen Vergleichsberechnungsvorgang durchgeführt, um zu ermitteln, ob die minderjährige Tochter der Antragstellerin, die Empfängerin einer Kinderrente der Invalidenversicherung ist, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die Entscheidung der Ausgleichskasse bestätigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Sozialversicherungen hat entschieden, dass die Ausgleichskasse und das Verwaltungsgericht Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) korrekt angewendet haben, indem sie bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen eine Mietzinsaufteilung vorgenommen haben, ohne das Kind zu berücksichtigen. Diese Mietzinsaufteilung ist erforderlich, um zu bestimmen, ob das Kind gemäß Art. 3a Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) vom Berechnungsverfahren ausgeschlossen werden muss.

Das Kantonsgericht hat jedoch Unrecht daran, ein hypothetisches Einkommen des Kindes berücksichtigt zu haben. Gemäß der Rechtsprechung sind nur tatsächlich bezogene Einkünfte und vorhandenes…