Erwägungen
Die 1912 geborene S. meldete sich im Juni 1990 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer einfachen AHV-Altersrente an. Im November 1990 sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau ab 1. Mai 1990 eine monatliche Ergänzungsleistung zu. Im Dezember 1992 teilte S. der Ausgleichskasse mit, dass sie sich im Altersheim Y aufhalte. Die Ausgleichskasse sistierte daraufhin die EL-Auszahlung ab Februar 1993 und nahm eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung vor, wobei sich ergab, dass von August 1990 bis Mai 1993 kein EL-Anspruch bestanden hatte. Daraufhin verpflichtete die Ausgleichskasse S. zur Rückerstattung der im Zeitraum August 1990 bis Januar 1993 ausgerichteten Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 13'388.--.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die Rückforderung nach Massgabe der Bestimmungen über die Wiedererwägung oder prozessuale Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig ist. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen…