Art. 27 ELV

Frist für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen

1 Die Frist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 ELG beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung.
2 Macht die Rückerstattung den Verkauf einer oder mehrerer Liegenschaften nötig, so erstreckt sich diese Frist auf ein Jahr, höchstens jedoch auf 30 Tage nach der Eigentumsübertragung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 30.04.1996 · 73 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 47 Abs. 1 AHVG. - Die Rückerstattung nach Massgabe des Art. 47 Abs. 1 AHVG ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftige Verfügu…
    · 02.07.1984 · 67 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 27 Abs. 1 ELV: Rückerstattung
    · 31.01.1996 · 62 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 30.08.1976 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 08.10.2002 · 9 Zitierungen
  6. 6
    Erlass der Rückerstattung, der in casu von zwei Erben verlangt, von der Ausgleichskasse aber nur einem von ihnen gewährt worden ist (Art. 603, 639 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 143 und 144 OR). - Zur Verjährung des Rückforderu…
    · 30.01.1979 · 9 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 15.12.2009 · 5 Zitierungen
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV
    · 11.05.2007 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Rückforderung. Unzulässigkeit, bei hängigem Erlassgesuch die sofortige Verrechnung und damit die Vollstreckung der Rückforderung anzuordnen.
    ZL.2006.00012
    · 30.06.2006 · 3 Zitierungen

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