Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Bezügerin von AHV-Ergänzungsleistungen, die über einen bestimmten Zeitraum zu Unrecht Beträge erhalten hat. Die Ausgleichskasse des Kantons Luzern hat die Rückzahlung der Differenz zwischen den tatsächlich ausbezahlten und den ihr rechtlich zustehenden Leistungen unter Berücksichtigung der Naturalleistungen (Verpflegung und Unterkunft), von denen sie profitierte, verlangt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat diese Rückforderungsentscheidung aufgehoben, da es sich nicht um eine Verletzung der Auskunftspflicht, sondern um eine ursprünglich fehlerhafte Entscheidung handelte. Die Ausgleichskasse hat daraufhin Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Revision eines formell rechtskräftigen Entscheids erfüllt sind: Der ursprüngliche Entscheid vom 25. Juli 1977 war offensichtlich fehlerhaft, da er die erheblichen Naturalleistungen nicht berücksichtigte, und seine Berichtigung ist angesichts des zu Unrecht ausbezahlten Betrags (5'509 Franken) von wesentlicher Bedeutung.

Hinsichtlich des Gutglaubens der Versicherten ist das…