Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, M., geboren 1958, die im Juli 1990 mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen begann. Im Juni 1991 forderte die Sozialbeitragsstelle des Kantons Basel-Stadt die Rückerstattung von 6'948 Schweizer Franken, entsprechend den unrechtmäßig bezogenen Ergänzungsleistungen zwischen Juli 1990 und Juni 1991. Dieser Entscheid wurde durch eine neue Bewertung der Ergänzungsleistungen nachdem M. der Sozialbeitragsstelle einen Brief der Pensionskasse mitgeteilt hatte, in dem sie informiert wurde, dass sie rückwirkend ab Februar 1989 eine Invalidenrente von 6'947 Schweizer Franken pro Jahr erhalten würde, was zu einer Nachzahlung von 16'791 Schweizer Franken für den Zeitraum von Februar 1989 bis Juni 1991 führen würde.

Die kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen des Kantons Basel wies die Beschwerde von M. gegen diesen Entscheid ab. Nachdem M. jedoch im April 1992 ein Gesuch um Befreiung von der Rückerstattung gestellt hatte, hob die kantonale Rekurskommission den Entscheid schließlich auf und gewährte die Befreiung. Die Sozialbeitragsstelle des Kantons Basel-Stadt legte daraufhin Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ein.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob der Entscheid der kantonalen Rekurskommission mit dem Bundesrecht vereinbar war. Es erinnerte daran, dass die Befreiung von der Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Ergänzungsleistungen in den Artikeln 27 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (VVAG) und 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelt ist. Eine Befreiung ist möglich, wenn der Bezüger der Ergänzungsleistungen gutgläubig gehandelt hat und die Rückerstattung zu einer schwierigen Lage führen würde.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht befand, dass M. gutgläubig gehandelt hatte, da sie zum Zeitpunkt des Bezugs der Ergänzungsleistungen nicht von ihrem Anspruch auf die Invalidenrente wusste. Es…