Art. 60 AHVV
Berechnungsgrundlagen
1 Die Vorausberechnung erfolgt auf der Grundlage der Artikel 50–56quater. Für die Vorausberechnung der Hinterlassenenrenten ist der Zeitpunkt der Antragsstellung massgebend. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des Referenzalters nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG oder des Vorbezugs massgebend.
2 Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen.
3 Die Ausgleichskasse beschafft sich die Kontenauszüge von Amtes wegen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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110 Zitierungen
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24 Zitierungen
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3Art. 28 Abs. 1bis IVG, Art. 28bis IVV: Härtefall. - Die Verwaltung hat im Rentenzusprechungsverfahren von Amtes wegen abzuklären, ob ein Härtefall gegeben ist0 Zitierungen
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4Art. 130 und 116 lit. k OG0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen14.11.2022 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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