Sachverhalt

Der Fall betrifft ein Verfahren über die Gewährung einer Rente, in dem die Verwaltung von Amtes wegen die Möglichkeit eines Härtefalls prüfen muss. Die beteiligten Parteien sind die Invalidenversicherung und der Antragsteller, der eine Rente wegen seiner Invalidität beantragt hat. Das Verfahren begann am 1. Januar 1988, dem Tag, an dem das neue Recht in Kraft trat.

Das Bundesgericht für Versicherungsstreitigkeiten hatte zu entscheiden, ob die Verwaltung von Amtes wegen die Möglichkeit eines Härtefalls in einem Verfahren über die Gewährung einer Rente prüfen muss oder ob sie auf weitere Untersuchungen verzichten kann, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalls offensichtlich nicht erfüllt sind.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Versicherungsstreitigkeiten erinnerte daran, dass die Verwaltung von Amtes wegen die Möglichkeit eines Härtefalls in einem Verfahren über die Gewährung einer Rente prüfen muss, gemäß Artikel 28 Absatz 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Artikel 28bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).

Das Gericht erinnerte auch daran, dass die Verwaltung nur dann auf weitere Untersuchungen verzichten wird, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalls offensichtlich nicht erfüllt sind. Soweit sie das Recht auf eine Rente für Härtefälle von einem besonderen Antrag des Versicherten abhängig macht, ist die Verwaltungspraxis gesetzwidrig.

Das Gericht prüfte die anwendbaren gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Artikel 28,…