Art. 28 IVG

Grundsatz

1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
  1. a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
  2. b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.
2 …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und Art. 41 IVG (in der bis 31
    · 30.04.2004 · 13’451 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 28 Abs. 2 IVG: Kürzung von Tabellenlöhnen. - Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht
    · 09.05.2000 · 12’876 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.
    · 28.06.2011 · 7’115 Zitierungen
  4. 4
    Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV, Art. 41 IVG
    · 30.09.1991 · 6’904 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 4 Abs. 1 IVG: Psychisches Leiden
    · 05.10.2001 · 6’049 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Präzisierung der Rechtsprechung bei Vorliegen eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens
    · 12.06.2008 · 5’801 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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