Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [B.] , wurde 1969 geboren und litt an einer rezidivierenden depressiven Störung. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm mit Verfügung vom 5. März 2004 rückwirkend ab August 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Wirkung ab Dezember 2005 stellte die Verwaltung die Leistung ein, weil kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr gegeben sei.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Gerichtsentscheid sowie der Einspracheentscheid seien aufzuheben und die Verfügung vom 5. März 2004 sei wieder in Geltung zu versetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Sachverhalt zugrunde gelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht.

Die Frage, ob den von der Rechtsprechung aufgestellten normativen Leitlinien bei einer Begutachtung hinreichend Rechnung getragen wurde, ist frei prüfbare Rechtsfrage. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vor der Entscheidung über den Anspruch von Amtes wegen hätte ergänzen müssen.

Das Verwaltungsgutachten allein stellt unter den dargelegten Umständen keine tragfähige Grundlage dar, um die Frage nach dem Eintritt einer anspruchserheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes…