Art. 17 ATSG
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
- a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder b. auf 100 Prozent erhöht.
2 Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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110’421 Zitierungen
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2E. 5).9’168 Zitierungen
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3Rentenrevision5’016 Zitierungen
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4Rentenrevision3’064 Zitierungen
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5Lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 181’633 Zitierungen
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6Art. 132 Abs. 2 OG (in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung), Art. 104 lit. a, Art. 105 Abs. 2 OG: Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei der Invaliditätsbemessung1’262 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1’511 Zitierungen26.03.2010 · 1’511 Zitierungen
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1’264 Zitierungen11.05.2009 · 1’264 Zitierungen
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736 Zitierungen29.08.2011 · 736 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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