Art. 17 ATSG

Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen

1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
  1. a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder b. auf 100 Prozent erhöht.
2 Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und Art. 41 IVG (in der bis 31
    · 30.04.2004 · 10’421 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    E. 5).
    · 06.11.2006 · 9’168 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rentenrevision
    · 21.01.2015 · 5’016 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rentenrevision
    · 28.01.2008 · 3’064 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18
    · 31.10.2013 · 1’633 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 132 Abs. 2 OG (in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung), Art. 104 lit. a, Art. 105 Abs. 2 OG: Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei der Invaliditätsbemessung
    · 28.09.2006 · 1’262 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 26.03.2010 · 1’511 Zitierungen
  • 11.05.2009 · 1’264 Zitierungen
  • 29.08.2011 · 736 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.