Sachverhalt
H., geboren im Februar 1942, erlitt 1981 und 1983 zwei Autounfälle. Die SUVA gewährte ihr seit 1985 eine 50%ige Invalidenrente sowie Integritätsentschädigungen. 2003 beantragte H. eine Erhöhung ihrer Rente auf 100% Invalidität, was die SUVA ablehnte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies ihre Beschwerde ab. H. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es kam zum Schluss, dass Art. 22 UVG nicht an die schrittweise Anhebung des Rentenalters der Frauen auf 64 Jahre in der 10. AHV-Revision angepasst wurde. Dies stelle offensichtlich ein Versehen des Gesetzgebers dar, das der Richter korrigieren könne und müsse. Somit ist eine Überprüfung der Invalidenrente von H. bis zu ihrem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters, also bis Ende Februar 2006, möglich.
Das Bundesgericht…