Art. 22 UVG

Revision der Rente

In Abweichung von Artikel 17 Abs. 1 ATSG kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erw. 2a und b)
    · 23.09.1992 · 287 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Voraussetzungen dafür.
    · 09.12.1986 · 79 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rentenrevision
    · 28.01.2008 · 68 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 22 Abs. 1 und Art. 99 UVG: Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung. - Voraussetzungen, unter welchen eine rechtskräftige Rentenverfügung abgeändert werden kann. - Die Erwerbsfähigkeit bleibt unverändert, wenn ei…
    · 22.12.1993 · 52 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 18 UVG, Art. 28 Abs. 4 UVV. - Erfolgt die Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor allem aus Gründen des realen Arbeitsmarktes und insofern folglich nur mittelbar aufgrund des Alters, besteht für die Annahme der ersten Tat…
    · 19.08.1996 · 44 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Wiedererwägung einer Verfügung
    · 21.11.2014 · 13 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)
    · 07.07.2010 · 18 Zitierungen
  • Unfallversicherung
    · 05.03.2009 · 14 Zitierungen
  • Unfallversicherung
    · 12.07.2012 · 13 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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