Art. 22 UVG
Revision der Rente
In Abweichung von Artikel 17 Abs. 1 ATSG kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erw. 2a und b)287 Zitierungen
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2Voraussetzungen dafür.79 Zitierungen
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3Rentenrevision68 Zitierungen
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4Art. 22 Abs. 1 und Art. 99 UVG: Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung. - Voraussetzungen, unter welchen eine rechtskräftige Rentenverfügung abgeändert werden kann. - Die Erwerbsfähigkeit bleibt unverändert, wenn ei…52 Zitierungen
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5Art. 18 UVG, Art. 28 Abs. 4 UVV. - Erfolgt die Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor allem aus Gründen des realen Arbeitsmarktes und insofern folglich nur mittelbar aufgrund des Alters, besteht für die Annahme der ersten Tat…44 Zitierungen
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6Wiedererwägung einer Verfügung13 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)18 Zitierungen
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Unfallversicherung14 Zitierungen
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Unfallversicherung13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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