Sachverhalt

Der Fall betrifft A., einen 1961 geborenen Versicherten, der vom IV-Amt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Amt) zu 100% als invalid eingestuft und vom 1. Juni bis 30. November 1995 eine volle Rente zugesprochen bekam. Nach Massnahmen der beruflichen Eingliederung gewährte ihm das IV-Amt ab dem 1. Juni 1996 eine halbe Rente mit einem Invaliditätsgrad von 50%. Auf Antrag des Versicherten überprüfte das IV-Amt diese Entscheidung 1999 und erhöhte die Rente rückwirkend zum 1. Januar 1999 auf 100%. 2012 überprüfte das IV-Amt die Situation erneut und widerrief diese letzte Entscheidung, indem es die Rente ab September 2012 wieder auf eine halbe Rente herabsetzte.

Erwägungen

Das Kantonsgericht hiess den Rekurs des Versicherten teilweise gut und reduzierte die Rente ab dem 1. September 2012 auf eine halbe Rente. Daraufhin erhob das IV-Amt Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht befand, dass das IV-Amt berechtigt war, die Entscheidung von 1999 auch mehr als 10 Jahre später zu revidieren, da diese offensichtlich fehlerhaft war. Die Erhöhung der Rente auf 100% im Jahr 1999 stützte sich lediglich auf einen ärztlichen Bericht des Hausarztes, ohne eine eingehende Prüfung der Akten. Das Bundesgericht hiess daher die Beschwerde des IV-Amts teilweise und wies die Sache zur Neubeurteilung des…