Art. 53 ATSG
Revision und Wiedererwägung
1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11’406 Zitierungen
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2Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 52 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG: Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch528 Zitierungen
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3Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft444 Zitierungen
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4Wiedererwägung bei vergleichsgestützter Leistungszusprechung des Unfallversicherers406 Zitierungen
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5Anpassung einer Invalidenrente aus einer Lebensversicherungspolice der Säule 3a358 Zitierungen
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6Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG316 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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309 Zitierungen
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264 Zitierungen26.03.2010 · 264 Zitierungen
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Invalidenversicherung249 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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