Sachverhalt
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach der 1948 geborenen [S.] ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Im März 2005 leitete die Verwaltung von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und traf entsprechende Abklärungen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 hob sie die Rente auf mit der Begründung, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verbessert und die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens sei möglich. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den Einspracheentscheid vom 14. August 2006 auf und wies die Sache zur Behandlung der Einsprache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 3. Dezember 2007 sei aufzuheben und eventuell die Streitsache an das kantonale Gericht zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die IV-Stelle eine formell rechtskräftige Verfügung oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise aufheben kann. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die IV-Stelle über die wiedererwägungsweise Aufhebung der ganzen Rente eine Verfügung erlassen müssen und nicht im Rahmen des Einspracheentscheids zur Rentenrevision darüber befinden dürfen.
Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass die IV-Stelle die Einsprache gutheissen und gleichzeitig die Rentenherabsetzung oder -aufhebung wiedererwägungsweise anordnen kann. Dieses Vorgehen ist im Ergebnis dasselbe, wie wenn die IV-Stelle dem Versicherten im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör zur Substitution der Begründung gewährt.
Das Bundesgericht hat auch entschieden, dass die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen oder…