Art. 88bis IVV
Wirkung
1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:
- a. sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
- b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
- c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.
2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:
- a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
- b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11’336 Zitierungen
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2E. 5).1’020 Zitierungen
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3Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 IVV: Massgebender Hilflosigkeitsgrad439 Zitierungen
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4Art. 84 f. AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG: Streitgegenstand. - Begriff des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand (Präzisierung der Rechtsprechung). - Mit der rückwirkenden Zusprechung ein…225 Zitierungen
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5Änderung der Rechtsprechung).203 Zitierungen
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6Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung im Rahmen einer Wiedererwägung (Motivsubstitution)164 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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162 Zitierungen29.08.2011 · 162 Zitierungen
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123 Zitierungen
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Invalidenversicherung62 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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