Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Zusprechung einer befristeten ganzen Invalidenrente an den Beschwerdegegner durch die IV-Stelle Bern. Die Rente wurde für den Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis 31. Januar 1994 zugesprochen. Die IV-Stelle Bern erhob Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz, in dem diese lediglich den Rentenbeginn ab 17. Oktober 1991 und die Aufhebung der Rente per 31. Januar 1994 überprüft hatte, nicht aber den Anspruch auf die ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis 31. Januar 1994.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der Streitgegenstand im vorliegenden Fall die mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 1995 zugesprochene befristete ganze Rente bildet. Dazu gehört auch der nicht beanstandete ganze Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. Januar 1994. Das kantonale Gericht hätte diesen Punkt in seine Prüfung miteinbeziehen müssen, da nach Auffassung des Bundesgerichts der ganze Rentenanspruch ab 1. Oktober 1992 und der weitere Anspruchsverlauf ohne weitere Abklärungen nicht schlüssig beurteilt werden können.

Das Bundesgericht verpflichtete die Vorinstanz daher, den Anspruch auf eine (ganze)…