Art. 69 IVG

Besonderheiten der Rechtspflege

1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
  1. a. Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
  2. b. Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.
1bis Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200–1000 Franken festgelegt.
2 Abs. 1bis sowie Artikel 85bis Abs. 3 AHVG gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3 Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sein Einsatz zu Lasten der Invalidenversicherung ist jedoch auf die Fälle eines besonders gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses zu beschränken (hier: spezielle berufliche Anforderungen an die Gehfähigkeit und Herabset…
    · 10.04.2006 · 4’370 Zitierungen
  2. 2
    Art. 84 f. AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG: Streitgegenstand. - Begriff des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand (Präzisierung der Rechtsprechung). - Mit der rückwirkenden Zusprechung ein…
    · 14.06.1999 · 2’590 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kostentragung bei vollständigem Obsiegen bei Rückweisung
    · 23.03.2011 · 2’057 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Einkommensvergleich; Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012)
    · 14.06.2017 · 1’914 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Kantonalrechtlich ist dagegen die Bemessung der Parteientschädigung (Erw. 3a)
    · 06.02.1984 · 836 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, unter gleichen Voraussetzungen in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung, auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Bestätigung der Rechtsprechun…
    · 10.01.1977 · 486 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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