Erwägungen
Der Beschwerdeführer M. erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 25. März 2009. Darin hatte das Verwaltungsgericht den Verwaltungsentscheid der IV-Stelle Glarus, welche die Rente von M. von einer Vollrente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hatte, aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschließenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht auferlegte M. eine reduzierte Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 400.- und sprach ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu.
Nach den ergänzenden Abklärungen sprach die IV-Stelle M. rückwirkend ab 1. Februar 2008 wieder eine ganze Rente zu. M. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Gerichtskosten vollumfänglich der IV-Stelle aufzuerlegen und ihm eine ungekürzte Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zuzusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzenden Abklärungen als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG gilt, unabhängig davon, ob ein entsprechendes Begehren gestellt wurde. Dies gelte auch unter der Geltung von Art. 69 Abs. 1bis IVG, der zwar die Kostenpflicht…