Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: [K.] , vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
  • Beschwerdegegnerin: IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld

Sachverhalt:

  • Der 1960 geborene [U.] war bis Ende Juni 2006 als Eichstellenleiter bei der Firma [W. AG] angestellt.
  • Im März 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
  • Am 1. Oktober 2007 erstattete die Medizinische Abklärungsstation (MEDAS) des Spitals [X.] ein polydisziplinäres Gutachten, das verschiedene gesundheitliche Einschränkungen diagnostizierte.
  • Mit Vorbescheid vom 23. September 2008 sprach die IV-Stelle [U.] eine Viertelsrente zu.
  • Im Dezember 2008 wurde bei ihm ein bilateral metastasiertes Nierenzellkarzinom diagnostiziert, und er verstarb am 2. Februar 2009.
  • Mit Verfügung vom 18. August 2009 teilte die IV-Stelle dessen Ehefrau mit, dass er ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine Viertels- und ab 1. Dezember 2008 bis zum Tod Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hatte.
  • Die hiegegen eingereichte Beschwerde von [K.] hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. Mai 2010 teilweise gut und sprach [U.] rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 30. November 2008 eine halbe Invalidenrente zu.
  • Die IV-Stelle wurde verpflichtet, die Hälfte der Parteientschädigung, d.h. Fr. 450.-, für [K.] zu bezahlen.
  • Fr. 500.- der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 700.- auferlegte das Verwaltungsgericht [K.] .
  • Mit Beschwerde lässt [K.] die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Ausrichtung einer höheren Invalidenrente beantragen.
  • Ferner wird beantragt, die IV-Stelle habe die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 700.- und die gesamte Parteientschädigung von Fr. 900.- des kantonalen Verfahrens zu bezahlen.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. Invaliditätsbemessung:

Im angefochtenen Entscheid wurden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Streitig ist die Höhe der Invalidenrente im Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 30. November 2008. Zu prüfen sind dabei die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und der vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 bei der Bemessung des Invalideneinkommens.

3. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die dem Versicherten verbliebene Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar gewesen. Nach der massgeblichen Beurteilung im polydisziplinären Gutachten der MEDAS des Spitals [X.] vom 1. Oktober 2007 war dem Versicherten seine angestammte Tätigkeit als Eichstellenleiter nicht mehr zumutbar. Hingegen sei er in einer leichten angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der von den Ärzten attestierten Leistungsfähigkeit von 70 % nicht zu beanstanden ist.

4. Abzug vom Tabellenlohn:

Die Frage nach der Höhe eines grundsätzlich angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Da nach dem anwendbaren Prozessrecht das Bundesgericht die Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides…