Art. 97 BGG

Unrichtige Feststellung des Sachverhalts

1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Baubewilligung; Nachbarbeschwerde; Sachurteilsvoraussetzungen (Beschwerdegründe, Legitimation, Beschwerdebegründung)
    · 20.06.2007 · 4’693 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 04.04.2014 · 3’507 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 5 Nr. 1 Bst. b zweiter Spiegelstrich LugÜ
    · 17.01.2014 · 3’373 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt
    · 14.11.2013 · 3’294 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung; Beweiswert
    · 03.12.2019 · 2’070 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff
    · 22.05.2007 · 1’149 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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